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1. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 449

1877 - Leipzig : Teubner
Germanii — ( gedichts von Aratos unter dem Titel Clandn Caesaris Arati Phaenomena, die sich durch dichterischen Schwung und geschickten Versbau auszeichnet und schon, im Alterthume commentirt worden ist. Mit Unrecht hat man sie dem Domitian zugeschrieben. Ausgabe sammt den Scholien von Breysig (1867). — Abhandlung von Zingerle (1867). Germanii, Fsq^ixvloi, persischer Stamm. Rät. 1, 125. Gerrliaei, Fsqq^lol, ein mächtiges, ans Chal-däa eingewandertes Handelsvolk mit der Hauptstadt Gerrha an der Ostküste Arabiens, nicht fern (200 Stadien) vom erythraiischen (persischen) Meerbusen; die Stadt hatte 5 Millien im Umsang. Strab. 16, 766. 778. Tsqovöia (ßovxrj ysqovzcov), der Rath der Alteu, Name der obersten Staatsgewalt in aristokratischen Staaten (s. Bovlij). In Sparta bestand die Gernsia aus achtundzwanzig, mit den beiden Königen, die Stimme und den Vorsitz im Senate hatten, ans dreißig Mitgliedern. Sie mußten das sechzigste Lebensjahr überschritten haben und wurden ans Lebenszeit gewühlt, und es galt, früher wenigstens, für die größte Auszeichnung und höchste Belohnung, der Tugend, in den Senat zu gelangen (aqszrjs d&lov, Demosth. Lept. p. 489.). Seitdem die Trennung der Ho-moien von den übrigen Bürgern eingetreten war, wurden sie natürlich aus den ersteren gewählt. — Die Gerusia war nach Lykurgos' Einrichtung die wichtigste und einflußreichste Staatsbehörde, die Macht der Könige wie die der Ekklesia beschränkend. Schon die Lebenslänglichkeit und Unverantwortlichkeit ihrer Mitglieder gab ihr eine hervorragende Stellung. Ihre Thätigkeit war eine doppelte, einmal eine richterliche über gewisse schwere Vergehungen, die mit Tod oder Atimie bestrast wurden, namentlich über Verbrechen der Könige, sodann eine politische, indem in der Gerusia die dem Volke vorzulegenden Gesetze und Beschlüsse vorberatheu wurden. Eine Bestätigung der Senatsbeschlüsse durch das Volk war im Allgemeinen nothwendig. Mit dem wachsenden Einflüsse des Ephorats, das sich besonders aus die Ekklesia stützte, mußte das Ansehn der Gerusia, an deren Spitze die Könige standen, wie der ly-kurgischen Einrichtungen überhaupt sinken. — Aehn-lich war bei den Kretern die Macht der Gerusia, die auch als ßovl-j bezeichnet wird. Die Zahl der Mitglieder belief sich wahrscheinlich ans 28. Erwählt wurden sie aus den 10 xoöfioi (s. Kreta, 6.) nach tadelsreier Vollendung ihres Amtes. — Die homerischen Geronten sind die „Volksältesten", d. H. die vornehmsten, dem Oberkönige zur Seite stehenden Hänpter der edelsten Familien, wo der Begriff des Alters zurücktritt, wie im senatus in Rom, der signorie in Venedig, bei dem seignenr in Frankreich. Geryönes s. Herakles, 9. dvaöao/iioq,, Aeckervertheilnng, nebst dem Schuldenerlaß (%qemv a.ttov.our]) eine der Maßregeln, die in griechischen Staaten beim Siege des Demos über die herrschende Oligarchie einzutreten pflegten, lieber den weisen und vermittelnden Weg, den Solon, dem Verlangen der Volkspartei nach diesen Maßregeln gegenüber, einschlug, s. lg ä £lcc unter , 5. Real-Lexikon des class. Alterthums. 5. Aust. iesetzgebung. 449 Gesetzgebung. In dem ursprünglichen Zustande des hellenischen Staats wie des Staats überhaupt, erscheinen die Gesetze (voi^ol) nicht als etwas Gewordenes, Werdendes und Veränderliches, sondern als die feste Macht, die den Staat bestimmt, unveränderlich und ohne nachweisbaren Ursprung (s. auch "Aygacpol Der König als Reprä- sentant der Richtergewalt ist der oberste Verwalter und Ailsleger der Gesetze. Wo nach dem allmählichen Absterben der patriarchalischen Staatsform die aus dem Zustande innerer Zerrüttung hervor-gegaugene Bildung neuer Verhältnisse und Beziehungen der staatlichen Elemente unter einander auch neue Gesetze, um die sich trennenden und befeindenden Elemente zu verewigen und zusammenzuhalten, nothwendig machte, war der gewöhnliche Weg der, daß die gesetzgeberische Thätigkeit einem einzelnen, in allgemeinem Vertrauen stehenden Manne übergeben wurde. So finden wir im epizephyrischeu Lokri den Zaleukos, in Katanci Eharondas, in Lakedaimon Lykurgos, in Athen Drakon und Solon durch das Vertrauen ihrer Mitbürger zur Herstellung eines neuen und geordneten Staatswesens berufen (s. auch Aisy-mnetes). Wo nun aber einmal geordnete und gesetzmäßige Zustände vorhanden waren, wurde das Aufheben bestehender und das Einrühren neuer Gesetze sehr erschwert, so auch in dem demokratischen Athen, so lange wenigstens als wirklich das Gesetz und nicht die Willkür der Ekklesia den Staat beherrschte, so lange nicht iprjqji'oaarcc au Stelle der ^o>o-. gesetzt wurden. Die Gesetzgebung war vielmehr nach der solonischen Verfassung der Gewalt der Volksversammlung so weit entnommen, daß in derselben (in der ersten zur Revision der Gesetze bestimmten Versammlung des Jahres) nur etwa mangelhaste Punkte bezeichnet und Wünsche ausgesprochen, Vorschläge gemacht wurden; die Entscheidung fiel dann den ans der Zahl der geschworenen Heliasten entnommenen Nomotheten anheim (s. Demosth. adv. Lept. p. 485.). Ueber das Verfahren vor den Nomotheten, welches dem gerichtlichen Verfahren entsprach, s. ’E%y.lr}-aca. — Eine Hauptstelle über die Entwickelung der römischen Gesetzgebung findet sich in einem Exeurse des Taeitns {ann. 3, 26—28.). Nach ihm war der erste wirkliche Gesetzgeber unter den Römern Servins Tullius, die Vorgänger begnügten sich mit einzelnen Bestimmungen. Doch werden von andern auch schon Gesetze des Romulus und der nächsten Nachfolger mit wörtlichen Citaten erwähnt; man nannte sie im Allgemeinen regiae leges (commentarii regum, Cic. Hab. 5, 15.). Sie sollen von einem Papirius gegen Ende der Kölligszeit (ins Papirianum) gesammelt sein. Einen Kommentar dazu verfaßte Granius Flaecns zur Zeit des Cäsar (liber acl Caesarem de indigita-mentis seriptua). Dion. Hai. 3, 36. Auch Kaiser Claudius suchte noch Gesetze des Königs Tullus Hostilius hervor (Tac. ann. 12, 8.). Die Gesetzgebung des Servins Tullius beruhte aus aristokratischer Grundlage, insofern sie auf dem Unterschied des Vermögens und dem staatlichen Ueber-gewicht der Reichen basirte. Nach Vertreibung der Könige nntrben wieder nur einzelne Gesetze gegen die Uebergriffe bet Patrizier gegeben, die aber boch die Freiheit der Bürger schützten und den Streit der beiden Stände im Ganzen in 29

2. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 142

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
142 *- im Innern ist weder durch Straßen und Kanäle noch durch ein großartiges Eisenbahnnetz unterstützt. Seehandelsplätze sind Cadix, Barcellona, Malaga, Santander, Bilboa rc. Spanien war früher als ein goldreiches Land bekannt, und der Berg- bau scheint stark betrieben worden zu sein. Erst seitdem die unerschöpflichen Goldgruben Amerikas für Spanien versiegt sind, scheint man den heimischen Gruben wieder mehr Sorgfalt zu widmen. Außer dem bereits erwähnten Quecksilberbergwerk in Almaden sind die bedeutendsten Blei- und Eisengruben in Granuda und den baskischen Provinzen. Das Land hat überdies großen Ueberstuß an Steinkohlenlagern und Mineralquellen aller Art. Der spanische Volkscharakter weist viele gute Seiten auf, welche aber durch die strenge politische und religiöse Bevormundung des Volkes arg ver- wischt worden sind. Man rühmt vor allem an den Spaniern echte Vater- landsliebe, Tapferkeit, Muth und Ausdauer, Redlichkeit, Ernst, Einsicht und Lebendigkeit. Es gibt wenig Völker in Europa, welche dem Spanier an Mäßigkeit gleichkommen. Ein spanischer Soldat begnügt sich für einen Tag mit Wasser, Brot und einer süßen Zwiebel; „Oliven, Salat und Ra- dieschen sind Speisen eines Ritters." Eben wegen ihrer Mäßigkeit und tapfern Ausdauer sind die Spanier die besten Soldaten und Festungsvertheidiger. Richt mit Unrecht wirft man dem Spanier Grausamkeit, Hochmuth, Rach- sucht und Geiz vor. Die Volksbelustigungen der Spanier, die Stiergefechte, denen Männer und Frauen aller Stände mit unbegreiflich innigem Wohl- gefallen beiwohnen, empören und beleidigen unser Gefühl. Während sich in allen übrigen Ländern Vereine bilden, um jeglicher Art von Thierquälerei entgegenzuwirken, ergötzen sich die Spanier bei den Stiergefechten um so mehr, je ärger ein Stier gehetzt, gestachelt, gebrannt und gemartert wird, und achten in ihrer Freude kaum der Gefahren und Wunden, denen der muthige Kämpfer sich der Zuschauer wegen aussetzt. Bei allen größeren Städten in Spanien gibt es schöne Alamedas, mit Baumreihen bepflanzte Spaziergänge, auf welchen am Abend ein ungemein reges Treiben herrscht. Da klingen Guitarren und Castagnetten, Gesang und Flötenspiel und nicht selten kann man den Nationaltanz, den Fandango, sehen. Die Volksbildung in Spanien steht auf einer sehr niedrigen Stufe. Von 17 Kindern wird eins unterrichtet, und kaum der vierte Theil der nach unsern Begriffen schulpflichtigen Kindern besucht die Elementarschule. Die sogenannten Gelehrtenschulen, Gymnasien und Lyceen, entsprechen ebenso wenig wie die Universitäten unseren Anforderungen. Die spanische Monarchie ist ein konstitutoneller Staat, dessen Königs- würde in männlicher und weiblicher Linie erblich ist. Die Cortes, die spa- nische Nationalversammlung, besteht aus 2 Kammern, dem Senat, der Kam- mer der Proceres, und aus der Deputirten-Versammlung, der Kammer der Procuratores. Der Kronprinz führt den Titel Prinz von Asturien, die übrigen Prinzen heißen Infanten von Spanien. Die Finanzen der spani- schen Monarchie sind sehr zerrüttet; die Staatsschuld, welche 4 bis 5000 Millionen Franken beträgt, hat in den letzten Jahren regelmäßig zugenommen. Wir werden die wichtigsten Orte Spaniens nach den Kronländern auf- führen, aus denen die Monarchie zusammengesetzt ist.

3. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 82

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
82 ihrer Dienstzeit oft noch besonderen Schulunterricht. Die ausgediente Mann- schaft wird der Landwehr eingereihet. So ist Preußen „das Volk in Waffen" geworden. Seine Kriegsmittel übertreffen an Vollkommenheit die aller an- dern Völker. Der preußische Krieger ist menschlich, weil er gebildet ist. Die preußische Handels- und Kriegsmarine hat in den letzten Jahrzehnten einen bedeutenden Aufschwung genommen und besitzt jetzt in der Nord- und Ostsee auch vortreffliche Häfen. Preußen ist eine in männlicher Linie des Hauses Hohenzollern erbliche constitutionelle Monarchie. Am 5. December 1848 gab Friedrich Wil- helm Iv. seinem Lande eine constitutionelle Verfaffung, welche am 31. Jan. 1850 nach erfolgter Berathung in den beiden Kammern endgültig festgestellt worden ist. Nach derselben steht dem Könige allein die vollziehende Gewalt zu. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, ausgeübt. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen Prinzen des könig- lichen Hauses, den vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Herrn, aus Mitgliedern der großen Grundbesitzer, der großen Städte und der Universi- täten, denen persönlich oder erblich das Recht verliehen ist, im Herrenhause zu sitzen. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 352 aus indirecter Wahl hervorgegangenen Mitgliedern. Eintheilung. Bis zum Jahre 1866 zerfiel der preußische Staat in die 8 Provinzen: Preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, Sachsen, Westfalen und die Rheinlande. Jede dieser Provinzen ist in Regierungsbezirke eingetheilt, jeder Regierungsbezirk in Kreise. An der Spitze jeder Provinz steht ein Oberpräsident, an der eines Regierungsbezirkes ein Präsident, an der eines Kreises ein Landrath. Ueber die Benennung und Eintheilung der neu erwor- benen Landestheile fehlen jetzt noch die Bestimmungen; wir führen sie daher vorläufig als Provinzen mit ihren bisherigen Namen und Eintheilungen auf. 1. Die Provinz Preußen. (1179 Q.-M. und 3,015,000 Einwohner.) Sie bildet den östlichsten Theil des Staates wie überhaupt Deutschlands, wird im Osten und Süden von Rußland (Litthauen und Polen) begrenzt, im Norden von der Ostsee. Von größeren Flüssen gehört der Provinz der Pregel ganz an, von der Memel und Weichsel nur der Unterlauf. Etwa der dritte Theil des Bodens wird durch einen unfruchtbaren sandigen Land- rücken gebildet, der übrige Theil desselben ist dagegen sehr fruchtbar und erzeugt neben großen Waldungen und fetten Wiesen eine Fülle von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen und Kartoffeln, begünstigt daher auch die Vieh- zucht in hohem Grade, namentlich die des Pferdes und Rindes. Die Mehrzahl der Bewohner beschäftigt sich darum auch mit Ackerbau und Vieh- zucht. Der Handel blüht in Danzig, Königsberg und Memel. Die ursprüng- liche Bevölkerung besteht aus Litthauern, Slaven, Masuren und Kassuben; die Deutschen, die jetzt 2/3 der Bewohner ausmachen, sind nach und nach eingewandert.

4. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 115

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
115 Innern, 3) die romanische in Graubündten, welche wiederum 4 Dialekte hat, 4) die italienische in Tessin und den südlichen Thalschaften von Bündten. Der Religion nach sind drei Fünftel der Bevölkerung Glieder der evange- lischen, zwei Fünftel dagegen Anhänger der römisch-katholischen Kirche. Juden leben 2000 in der Schweiz. Die schweizerische Industrie ist sehr bedeutend und im Ausland wohl angesehen. Die Baumwollenmanufakturen von Glarus, die Spitzen von Neuenburg, die seidenen Waaren von Zürich, die Baumwollen- und Leinen- webereien von Appenzell, die Papierfabrikation von Basel, die Gold- und Silberwaaren von Gens, die Schweizer-Uhren von Genf und Neuenburg gehen in alle 5 Welttheile und finden wegen ihrer Güte großen und raschen Absatz. Ebenso sind die Holzschnitzereien des Berner Oberlandes gesuchte Artikel. Besonders lebhaft ist der Transithandel aus Deutschland nach Italien über den Splügen und Gt. Gotthardt; Basel, Zürich, St. Gallen, Lu- zern, Neuenburg, Bern, Genf und Chur sind die Haupthandelsplätze der Schweiz. Eine besondere Eigenthümlichkeit der Schweizer besteht darin, daß sie des Verdienstes willen ihre Heimath auf längere oder kürzere Zeit verlassen und später mit dem Erwerbe in die Heimath zurückkehren. So wandern namentlich aus Tessin jedes Frühjahr Tausende von Männern und Jüng- lingen nach Italien oder Tyrol, und erwerben sich daselbst als Glaser, Maurer, Tagelöhner oder Handlanger so viel Geld, daß sie den Winter von dem Ersparten sich und ihre Familie erhalten können. Besondere Be- rühmtheit haben von diesen wandernden Schweizern die Graubündtner Zucker- bäcker erhalten, deren „Schweizer-Conditoreien" in allen größeren Haupt- städten Europas wohl besucht sind. Ebenso werden Erzieher und Erzieherin- nen aus den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg und Freiburg aller Orten geschätzt. Wiederum treten Andere in römische oder neapolitanische Kriegs- dienste, in welche man die Schweizer wegen ihrer Treue und Tapferkeit immer gern aufgenommen hat, und erwerben sich daselbst für die alten Tage ausreichende Pensionen neben der Erfahrung im Kriegshandwerk. Aber Allen bleibt in der Ferne eine Liebe und Anhänglichkeit zum Vaterland und zur Heimath, welche sich bei allen Gelegenheiten durch Wort und That frisch und kräftig erzeigt. Die schweizerische Eidgenossenschaft besteht aus 22 Kantonen, von denen jeder souverain ist, und von denen drei wieder in 2 selbständige Landestheile zerfallen, Unterwalden (in Ob- und Nidwalden), Appenzell (Außer- und Innerrhoden) und Basel (Basel-Stadt und Basel-Land). An der Spitze der Gesammtheit steht der Bundesrath, welcher aus 7 Mitgliedern besteht, und die Beschlüsse des Stände- und Nationalraths auszuführen hat. Seine Amtsdauer erstreckt sich auf drei Jahre. Der Ständerath besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone; jeder Kanton schickt 2 Ständeräthe nach Bern; in den getrennten Kantonen sendet jeder Landestheil ein Mitglied ab. Der Nationalrath besteht aus den Abgeordneten des Volkes. Je 20,000 Einwoh- ner oder eine Bruchzahl über 10,000 wählen ein Mitglied. Soll ein Gesetz oder Vorschlag zum Bundesgesetz erhoben werden, so müssen beide Räthe ihre Zustimmung ertheilen. Bundessitz in der Schweiz ist Bern. Jeder Kanton der Schweiz ist souverain, d. h. er ordnet seine inneren Angelegenheiten selbständig. Die Spitze eines jeden Kantons bildet das 8*

5. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 213

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
213 theils an sich gezogen haben. Die Streitigkeiten, in welche die Sikhs mit den Moslemin und den Großmoguln geriethen, machten sie wild und krie- gerisch. Aus Kriegern wurden sie Räuber und Eroberer und stifteten das Königreich Lahore, kehrten aber 1839 die Waffen auch gegen einander, so daß die Engländer sich genöthigt sahen, diesen Händeln an ihren Grenzen ein Ende zu machen, und den größten Theil des Königreichs Lahore an sich zu ziehen. Die ungemein schöne Landschaft Kaschmir soll äußerst mild und ergiebig sein; sie war der Hauptplatz für die berühmten Kaschmir-Webereien, welche ehedem 16,000 Webstühle beschäftigten. Jetzt sollen nur noch 6000 im Gange sein, das Land der Arbeitskräfte entbehren und das Volk, durch Lug und Trug geächtet, vielfach Mangel leiden. Kaschmir am Dschilum, 40,000 E. 2. Das Königreich Nepal ist ebenfalls ein hochgelegenes Alpenthal am Himalaya, wo der Dhawala- giri sich erhebt, und hat ebenfalls einen bedeutenden Theil seines Gebietes an England (1815) abgetreten. Der König residirt in Kathmandu, 40,000 Einw. Da die königliche Familie dem kriegerischen Stamme der Ghorkas daselbst entsprossen ist, so nennt man in Indien Nepal häufig nur das Königreich der Ghorkas. 3. Das britische Indien. Zu Anfang des 17. Jahrhunderts trat in London eine Handelsgesell- schaft zusammen, welche allmählich zu 2000 Mitgliedern herangewachsen war, die englisch-ostindische Compagnie. Sie hatte zuerst um das Privilegium des ausschließlichen Handels mit Ostindien und China nachgesucht, dasselbe auf 20 Jahre erhalten, Colonien angelegt und ihren Besitzungen allmählich die Ausdehnung gegeben, welche sie gegenwärtig daselbst haben. Alle 20 Jahre wurde bisher dieser Freibrief erneuert; die Besitzungen der Compagnie waren von der Regierung jeder Zeit genau beaufsichtigt. 24 Mitglieder der indischen Compagnie bildeten das Direktorium. Dieses wählte den General- Gouverneur für Ostindien; er entschied über Krieg und Frieden, schloß Ver- träge, erließ Verordnungen, übte das Begnadigungsrecht rc. 4 Beamte, der Obergeneral des Heeres und noch 2 Staatssekretäre standen ihm rathend zur Seite. Rief das Direktorium der Compagnie in London den General- Gouverneur ab, so hatte er unverzüglich zu gehorchen. Um aber tüchtige Offiziere und Beamte für Indien heranzubilden, hatte das Direktorium für Indien eigene Civil- und Militärschulen in London errichtet. Die Krone, welche alle Schritte des Direktoriums genau überwachte, hatte auch das Be- stimmungsrecht. Tie britische Kriegsmacht in Indien betrug bisher 300,000 Mann, worunter aber nur 35,000 Europäer waren. Rur die oberen Offi- ziere waren Engländer, Subalternoffiziere und Aerzte aber Inder, wie denn überhaupt die Eingebornen möglichst auch im Civildienst verwendet werden, um sie der englischen Herrschaft geneigt zu machen und zu erhalten. Seit 1857 hat die englische Krone die Besitzungen der englisch-ostindischen Han- delscompagnie selbst übernommen, und das derselben'ertheilte Privilegium zurückgezogen. Der Hauptgrund, daß überhaupt die englischen Colonieen ganz andern Erfolg hatten, als die spanischen und portugiesischen, ist ohne Zweifel der:

6. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 60

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
— 60 - Amerika 74 Millionen. Australien 3 zji „ so vertheilt sie sich auf die einzelnen Religionen also: Christen 370 Millionen. Juden 7 Muhamedaner 75 Heiden 500 8 51. Die staatlichen Cinrichtnngen der Völker. Die Menschen leben gern in größern geselligen Vereinen bei einander, und bilden auf diese Art große Familien. Sowie diese eines Hauptes be- darf, welches die Angelegenheiten des Hauses leitet, ordnet und die Schwä- chern schützt, so bedarf auch die Familie der Erwachsenen irgend eines Vor- standes, welcher die Interessen dieser Körperschaft in allen Verhältnissen ver- tritt. Wo mehrere Familien nun zu einer größern Vereinigung zusammen- treten, entsteht eine Gemeinde, welche je nach Verhältniß der Größe oder Lage ein Dorf, einen Flecken oder eine Stadt bewohnt. Viele Gemeinden, welche zu einem Ganzen unter gemeinschaftlicher Leitung, Verwaltung und Gesetzgebung vereinigt sind, bilden einen Staat. Dieser führt nach seinem Umfange und nach der Art der ihn leitenden Regierung verschiedene Namen: Kaiserthum, Königthum, Großherzogthum, Kurfürstenthum, Herzogthum, Fürstenthum, Landgrafschaft, Grafschaft, Republik oder Freistaat. Die Staaten haben entweder eine monarchische, oder eine republikanische Regierungsform, je nachdem die höchste Gewalt im Staat erblichen Ober- häuptern, oder wählbaren und von der Regierung nach Verlauf eines be- stimmten Zeitraums abtretenden Lenkern übertragen ist. Beide Regierungs- formen spalten sich wiederum in verschiedene besondere Arten, je nach dem Grade der Macht und der bürgerlichen Stellung der Obern. Man nennt eine Monarchie unumschränkt oder absolut, wenn der Herr- scher eines Staates das Recht der Gesetzgebung mit der Ausführung dersel- den in einer Person vereinigt. Seine Macht ist durch Nichts eingeschränkt, als durch sein Gewissen, durch das Herkommen und alte bestehende Ge- bräuche. Gilt aber nur der Wille des Monarchen als höchstes Gesetz, ohne sich an irgend eine Rücksicht, Gesetz re. zu kehreu, so wird der Herrscher ein Despot genannt. Dagegen spricht man von einer eingeschränkten Konstitutionellen) Mo- narchie, wenn der Wille des Herrschers durch ein Staatsgrundgesetz (Con- stitution oder Charte), welches die Rechte und Pflichten des Monarchen und des Volkes darstellt und begrenzt, gebunden ist. Das Wesen einer consti- tutionellen Monarchie ist in Folgendem enthalten: An der Spitze des Staates steht ein unverantwortliches Oberhaupt, dessen Rathgeber, die Minister, dagegen für die Verfassunngsmäßigkeit seiner Handlungen und staatlichen Anordnungen den Abgeordneten des Volkes (Kam- mer, Reichstag, Ober- und Unterbaus, Stortbing, Generalftaaten, Cortes) verantwortlich sind. Darum hat in eineni constitutionellen Staate keine

7. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 61

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
61 Verordnung des Monarchen gesetzliche Gültigkeit, wenn dieselbe nicht von einem der ernannten Minister mit unterzeichnet oder contrasignirt ist. Der Mo- narch hat das Recht, seine Staatsräthe oder Minister zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten des Volkes, welche sich gewöhnlich in zwei Häusern oder Kammern (das Einkammer- und das Zweikammersystem) ver- sammeln, haben das Recht, das Budget, d. h. den Staatshaushalt, zu prüfen, die Steuern zu bewilligen, die vom Ministerium vorgelegten Gesetzesentwürfe zu genehmigen, abzuändern oder zu verwerfen, selbständige Vorschläge und Anträge vorzubringen, die Verwaltung zu überwachen und eine Verletzung der Constitution zu ahnden. Die Beschlüsse der Abgeordneten haben ohne Zustimmung des Monarchen, mit Ausnahme von Strafanträgen und Unter- suchungen, keine Geltung; der Monarch kann mit andern Worten ein „Veto" einlegen. Unterschieden von der constitutionellen Monarchie ist die ständische Ver- fassung. Diese gibt dem Volke bei den wichtigsten Angelegenheiten kein Recht, sich im Allgemeinen an der Verwaltung des Staates irgendwie zu betheiligen, sondern stellt es der Krone oder dem Monarchen anheim, sich in wichtigen Fällen des Rathes erblicher, nach Ständen erwählter Vertreter zu bedienen. In einem Freistaat (Republik) wird die Verwaltung vom Volke selbst oder von gewählten Beamten geübt, welche nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit wieder in das Privatleben zurücktreten. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den Ver- einigten Staaten Nordamerikas. Ein Präsident wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direct oder indirect gewählt. In der Schweiz bekleidet ein Bundesrath von 7 Mitgliedern die Präsidentschaft des Frei- staates. Im Allgemeinen handelt der Präsident und der Bundesrath nicht selbständig, sondern führt die Beschlüsse der obersten Rathsversammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentantenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalraths) aus. Die republikanischen Verfassungen sind entweder aristokratisch, oder demokratisch, je nachdem die Verwaltung der Staatsangelegenheiten den Angesehensten, den Reichsten oder Gebildetsten, oder der Gesammtheit des Volkes übergeben ist. Von der Demokratie ist die Ochlokratie wohl zu unterscheiden; darunter versteht man die Herrschaft des Pöbels, der ungebildeten Volksmasse, welche sich der Staatsgewalt bemäch- tigt hat. 8 52. Die Völker und Staaten von Europa. Die Völker von Europa sind unter den Völkern der ganzen Erde die gebildetsten und mächtigsten. In keinen: andern Erdtheile finden sich so thä- tige Bewohner, wie in Europa. Ackerbau, Handel, Kunst und Industrie, insbesondere die Wissenschaften sind nirgends in solcher Blüthe, wie in Europa. Die vortheilhafte Lage Europa's in der Nähe zweier anderer großen Con- tinente, die große Entwicklung der Küsten und die vielen Meereseinschnitte haben das Innere leicht zugänglich gemacht und dem Handel geöffnet.' Europa herrscht jetzt über die ganze Erde; überall entstehen neue Colonien von Euro-

8. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 64

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
64 menschen (Samojeden íinb Kamtschadalen); 6) die Bewohner des Kaukasus, unter denen die Tscherkessen oder Cerkassier und Georgier durch ihre Schön- heit , Tapferkeit und Freiheitsliebe berühmt sind. Neben diesen Völkerschaften sind viele fremde Kolonisten eingewandert, welche außer dem seit 1217 in Livland, Esthland und Kurland ansässigen deutschen Adel über das ganze Kaiserthum verbreitet sind. Nur in dem Gouvernement Astrachan sollen über 100,000 Deutsche in 100 Dörfern wohnen. Das dichtbevölkertste Gou- vernement Rußlands ist Kaluga; hier wohnen 3000 Seelen auf einer Qua- drat-Meile. Die Rusien sind in der Regel untersetzte, starke, aber nicht schöne Leute. Sie lieben berauschende Getränke, Musik, Tanz und Spiel; beson- dere Sorgfalt verwenden sie auf den Bartwuchs. Nationale Belustigungen sind Schaukeln, Schlitteln auf künstlichen Rutschbahnen, Schlittschuhlaufen, Fahren rc. Nächst dem Osterfeste ist die Wasserweihe oder das Iordansfest am Epiphanias-Tage (6. Jan.) ein großes Kirchen- und Volksfest. Die Bäder sind den Russen allgemeines Bedürfniß; nach dem heißesten Schwitz- bade stürzen sie sich in eiskaltes Wasser. Sie sind unwissend, gleichgültig gegen Gefahren und sehr folgsam. Von Gemüthsart sollen die Russen im Innern des Landes gutmüthig, mitleidig und hülfreich sein; die Grenz- bewohner aber werden als heimttickische, habsüchtige und gefährliche Leute geschildert. Der gemeine Russe lebt ärmlich in schmutziger Hütte und nimmt von seinen Vorgesetzten die härtesten Zuchthiebe ruhig hin. Ehrgefühl besitzt er nicht. Der Vornehme, welcher Pracht und Aufwand in Wohnung, Klei- dung und Nahrung liebt, verhängt ohne Mitleid gegen seine Untergebenen und Leibeigenen die härtesten Strafen und Qualen. Geselligkeit geht den Russen über Alles; Ordnungsliebe, Arbeitslust und Reinlichkeit fehlen ihnen. Während sie daheim in Hitze und Kälte, Hunger und Durst munter und unverdrossen sind, haben sie sich im Ausland durch Anmaßung, Unverschämt- heit im Begehren, Gefräßigkeit und viehische Trunkenheit die Verachtung gebildeter Völker zugezogen. Im europäischen Rußland sollen nur 6 Mil- lionen lesen und schreiben können. Die vorherrschende Religion der Russen ist die griechisch-katholische; das sichtbare Oberhaupt der Kirche ist der Czaar, „der Gott der Russen." Sie hat viel Ceremoniel in ihrem Cultus, ge- bietet das Fasten und die Verehrung der Heiligen, und duldet Andersgläubige. Der strenge Standesunterschied, welcher in ganz Rußland herrscht, verschwin- det in der Osterwoche beinahe ganz; der gemeine Russe tritt z. B. am hei- ligen Osterfeste in den Saal seiner Herrschaft und schenkt ihr unter drei- fachem Kusse mit dem Ausruf: „Christus ist erstanden!" ein Ei, woraus er mit dem Gegengruß: „Er ist wahrhaftig auferstanden!" ebenfalls ein Osterei bekommt. Die Centralbehörden des russischen Reichs sind der Reichsrath, der die höchste berathende Behörde ist, der dirigirende Senat, welcher die höchste Instanz in Iustizsachen bildet, der heilige Synod als die höchste geistliche Behörde der griechisch-katholischen Kirche, und endlich das Staatsministerium, welchem die ausübende Gewalt übertragen ist. Man unterscheidet in Rußland folgende Stände: 1) den Geburtsadel; 2) den Amtsadel, welcher den Beamten nach ihren Verdiensten und Aemtern ertheilt wird, erblich ist und bei feierlichen Gelegenheiten den Vorrang vor

9. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 310

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
310 waren, so ließen sich die Franzosen herbei, dieselbe nach und nach, ohne von Spanien belästigt zu werden, an sich zu ziehen, bis denn 1794 der fran- zösische Nationalkonvent die Neger für freie Brüder Frankreichs erklärte, worauf diese alle Franzosen auf der Insel ermordeten, und sich ganz von Frankreich lossagten. Sie errichteten eine Republik, welche aber von An- fang an in arge innere Streitigkeiten verfiel. Die freigewordenen Neger behielten französische Sprache und Sitten, die sie sich durch langen Umgang angeeignet hatten, bei, und arbeiteten anfangs fleißig und unverdrossen; jetzt sind sie faul und lässig geworden, so daß die jetzige Ausfuhr von Haiti ein Schatten gegen die frühere und im steten Sinken begriffen ist. Den west- lichen Theil der Insel hatte 1849 der damalige Präsident Faustin Sou- louque in §in Kaiserreich umgewandelt und sich zum Kaiser (Faustin I.) gemacht; er wurde 1859 verjagt. Der östliche Theil war der republikanischen Einrichtung treu geblieben. Seit dem 5. Mai 1865 bildet der östliche Theil der Insel die Republik San Domingo (8io Q.-M. und 2oo,000 Einw.) mit der Hauptstadt San Domingo, 15,000 E., der westliche die Republik Haiti (480 Q.-M. und 700,000 E.) mit der Hauptstadt Port au Prince, 21,000 E. Fünfter Abschnitt. 8 119. Australien. 1. Gliederung von Australien. Australien ist von den 5 Erdtheilen noch am unbekanntesten und bietet in allen Verhältnissen, soweit wir dieselben gegenwärtig übersehen, eine große Einförmigkeit. Den Flächeninhalt des continentalen Australien schätzt man auf 138,Ooo, den des insularen auf 22,000 Q.-M.; die Gesammtein- wohnerzahl schlägt man auf 2 ('2 Mill. an, die des Continents und der nächsten Inseln auf 1,120,Ooo. Eine Volkszählung in Südaustralien im Mai 1866 hat 164,165 Seelen ergeben, eine Zunahme von 37,335 seit 1861. Australien erscheint als ein abgerissenes Stück des Continents der öst- lichen Halbkugel, mit welchem es durch eine Reihe größerer oder kleinerer Inseln in loser Verbindung steht. Der Kontinent ist fast gar nicht geglie- dert; nur an der Nordseite befindet sich die Halbinsel Carpcntaria. Die Inselwelt, welche Australien umgibt, haben wir theilweise, wenn auch nur dem Namen nach, schon § 26 kennen gelernt. Die Küsten führen verschie- dene Namen, als Carpcntaria, Arnheims Land, de Witts Land, Eintrachtsland, Nen-Wales rc. Die vertikale Gliederung Australiens bietet die gleiche Eintönigkeit; freilich ist sie nur unvollkommen bekannt. Es scheint, daß aus dem Conti- nenl das Flachland vorherrschend sei, daß die Gebirge keine großartigen Verhältnisse beurkunden und nur als Rand- und Küstengebirge auftreten,

10. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 128

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
128 Gegen Fremde ist der Engländer zurückhaltend, und auf Reisen tritt nament- lich der weniger gebildete Engländer anmaßend und barsch auf. Nichts ist ihm gut genug, Alles tadelt er und in Allem tritt die eigene Persönlichkeit, selbst zum Nachtheil der Mitreisenden, stark hervor. Ein besonderes Wohl- gefallen haben die Engländer an den Wetten. Besonders stark zeigt sich diese Neigung bei ihren Lieblingsspielen, dem Wettrennen und den Hahnen- kämpfen. Das Boxen, der Faustkamps zur Wahrung der persönlichen Ehre, ist den Engländern eigenthümlich und geschieht nach vorgeschriebenen Regeln. Besondere Fertigkeit und Ausdauer sucht sich die Jugend im Rudern zu erwerben. Die herrschende Kirche ist die anglikanische oder bischöfliche (die engl. Hochkirche), neben welcher alle übrigen Religionen und Sekten geduldet wer- den. e/7 der Bevölkerung Irlands bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Für die Volksbildung ist in England im Allgemeinen schlecht gesorgt; viele Tausende wachsen ganz ohne Unterricht auf. Im Jahre 1844 gab es in England noch über 1200 Dörfer ohne Schulen. Am besten ist der Volks- unterricht in Schottland bestellt. Dagegen sind die höheren Lehranstalten auf gutem Fuße, aber meist Privatunternehmungen ohne die Beaufsichtigung des Staats. In vielen dieser Pensionsanstalten beschränkt sich der Unterricht auf Rechnen, Schreiben und Latein; andere Anstalten haben bereits Mathe- matik und Naturwissenschaften in ihren Lehrplan aufgenommen. Nur die 4 schottischen Universitäten Edinburg, Glasgow, Aberdeen und St. Andrews sind ähnlich den deutschen eingerichtet; die in Oxford, Cambridge und Dublin bestehen nur aus einer Anzahl von Anstalten, welche neben dem Unterrichte den Studirenden auch Kost, Wohnung und Unterhalt bieten und besonderen Stiftungen ihr Fortbestehen zu danken haben. Die Verfassung Englands ist eine constitutionell-monarchische. An der Spitze des Staates steht ein König oder eine Königin, indem die königliche Würde auch in weiblicher Linie in England erblich ist. Ihm steht einzig die vollziehende Gewalt zu; die gesetzgebende theilt er mit dem Parlament, welches aus dem Ober- und Unterhaus besteht. Jenes nennt man auch das Haus der Lords, dieses das Haus der Gemeinen. Das Oberhaus bilden die Mitglieder des hohen Adels, die 23 englischen Erzbischöfe und Bischöfe und 4 aus der Gesammtzahl der irländischen Erzbischöfe und Bischöfe; die Zahl der Mitglieder des Oberhauses kann vom König zu jeder Zeit ver- größert werden, weil er die erbliche Würde eines Peers verleihen kann. Den Vorsitz im Oberhaus führt der Lord-Kanzler. Das Unterhaus ist aus der direkten Wahl der Grundbesitzer in den Grafschaften, Städten und Flecken zusammengesetzt. Es sitzen 658 Mitglieder darin. Wählen dürfen alle Bürger, welche 21 Jahre alt sind, seit 12 Monaten ein liegendes Gut und ein Einkommen von 10 Pf. Sterling haben oder eine Hausmicthe von glei- chem Werthe bezahlen. Wählbar sind die englischen Bürger, welche das 21. Jahr zurückgelegt, ein reines Einkommen von 600 Pf. Sterling aus eigenem Grundbesitz in den Grafschaften, und in den Städten re. eins von 300 Pf. haben; die Geistlichen und Sheriffs sind nicht wählbar. Vorsitzer des Unterhauses ist der Sprecher; er wird von den Mitgliedern des Unter- hauses nach der Stimmenmehrheit gewählt und vom König bestätigt. Das Parlament hat die Staatsverwaltung zu beaufsichtigen, Gesetze zu berath-
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